Nebenklage

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Bei welchen Straftaten das der Fall ist und welche Personen hierzu berechtigt sind, ist abschließend in § 395 StPO geregelt. Danach ist die Nebenklage zulässig bei den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung u. ä.), versuchtem Mord, versuchtem Totschlag, Aussetzung, allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten, allen Freiheitsdelikten einschließlich erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme möglich. Seit neuestem können auch Stalkingopfer (Nachstellung gem. § 238 StGB) als Nebenkläger bei Verstößen gegen Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz auftreten. Bei anderen rechtswidrigen Taten, insbesondere einer fahrlässigen Körperverletzung (z. B. bei Verkehrsunfällen) und Delikten gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung o. ä.), sowie verschiedenen Eigentumsdelikten wie § 244 Absatz 1 Nummer 3 und §§ 249 bis 255, als auch der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a des Strafgesetzbuches ist für den Verletzten die Nebenklage zulässig, „... wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.“ (§ 395 Abs. 3 StPO). Ist durch die rechtswidrige Tat jemand getötet worden, so steht das Nebenklagerecht nach § 395 Abs. 2 S. 1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner zu. Des Weiteren können sich auch Personen, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben, als Nebenkläger anschließen.

Seit 1. Oktober 2009 ist auch aus besonderen Gründen bei bestimmten Vermögensdelikten (§ 244, § 249, § 252, § 255, § 316a) eine Nebenklage möglich, mit der Reform des Urheberrechts sind auch markenrechtliche und urheberrechtlich geschützte Rechtsgüter nebenklagefähig, s. § 395 Abs. I Nr. 6 StPO.

Die Zulässigkeit der Nebenklage ist von dem Deliktsstadium unabhängig. Daher ist sie auch bei versuchten Straftaten zulässig.

 

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